Vertragsauslegung durch das Finanzgericht – und seine Überprüfung durch den Bundesfinanzhof

Ist die Auslegung eines Vertrags streitig, ist bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, weil Akteninhalt und Beteiligtenvortrag entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO vom Finanzgericht nicht einwandfrei berücksichtigt worden sein sollen, der -ggf. auf einer anderen Vertragsauslegung und Sachverhaltswürdigung beruhende- materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts zugrunde

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Bundesfinanzhof

Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts – und die Bindung des Bundesfinanzhofs

Nach § 118 Abs. 2 FGO ist der BFH an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind. Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung des Finanzgericht sind nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze

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In dubio pro reo – auch vor dem Finanzgericht

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt. Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist kein Strafprozess. Es richtet sich nach der FGO. Dies gilt auch insoweit, als das Finanzgericht im Rahmen der Prüfung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß §

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Beweiswürdigung – und die Denkgesetze

Der in der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt nicht zur Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom Finanzgericht gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das

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Verletzung der Sachaufklärungspflicht im finanzgerichtlichen Verfahren

Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Darlegungen dazu, welche Tatsachen das Finanzgericht hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkts des

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Steuerhinterziehung – und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Liegen Umstände vor, die eine tatsachenfundierte Schätzung orientiert an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls als möglich erscheinen lassen, darf sich das Gericht nicht einer pauschalen, an Durchschnittswerten orientierten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bedienen. Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig , wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat,

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Aktenauswertung durch das Finanzgericht

Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten . Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das Finanzgericht

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Schwarzgeschäfte – und die Schätzung des Wareneinkaufs

Die Schätzung der Höhe der durch einen Wareneinkauf entstandenen Betriebsausgaben setzt voraus, dass sich das Finanzamt bzw. das Finanzgericht die volle Überzeugung davon verschafft hat, ob und ggf. in welchem Umfang ein Wareneinkauf durch den Steuerpflichtigen stattgefunden hat. Hierbei sind die allgemeinen Beweisregeln, einschließlich der Regeln über die Beweisnähe, Beweisvereitelung

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Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor,

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Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens – und die freie Beweiswürdigung des Finanzgerichts

Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der

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Unterschiedliche Beweiswürdigung – und die Frage der Divergenz

Die ordnungsgemäße Erhebung einer Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgericht einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegenüberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen . Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht in seinem Urteil keinen von der EuGH,

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Tatbestandsberichtigung – und die Rüge unzutreffender Tatsachen- und Beweiswürdigung

Soweit die Kläger eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung rügen, können sie im Rahmen eines Tatbestandsberichtigungsantrags nicht gehört werden. Nach § 108 Abs. 1 FGO kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils

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Die Beweiswürdigung des Finanzgerichts

Die Beweiswürdigung des Finanzgerichts ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur ausnahmsweise überprüfbar. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, insbesondere bei seiner Entscheidung von einem

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Bundesverwaltungsgericht

Willkürliche Beweiswürdigung

Eine Zulassung der Revision wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhafter Beweiswürdigung durch das Finanzgericht kommt nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Fehlern des Finanzgericht im Sinne einer objektiv willkürlichen und unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbaren Entscheidung in Betracht . Eine Beweiswürdigung ist nur dann willkürlich, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist,

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Fehlende Beweiswürdigung als Verfahrensmangel

Das Unterlassen einer Beweiswürdigung kommt nur dann als ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) in Betracht, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme (hier: der Inhalt der Zeugenaussage) in entscheidungserheblicher Weise von dem seitens des Finanzgerichts festgestellten Sachverhalt abweichen oder einen vom Finanzgericht nicht

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Das Privatdarlehen aus dem islamischen Kulturkreis – und die Beweiswürdigung

Eine Beweiswürdigung ist willkürlich -und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Annahme eines schwerwiegenden Rechtsfehlers, der zur Zulassung der Revision führen kann-, wenn sie so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer

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