Eine ehemalige alleinige Kommanditistin einer vollbeendeten Kommanditgesellschaft ist befugt, gegen die Feststellung der Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns zu klagen.

Erfolgt die Vollbeendigung aufgrund einer formwechselnden Umwandlung der Kommanditgesellschaft in eine GmbH, ist die GmbH zu diesem Verfahren nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO ist eine Personengesellschaft befugt, als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zu erheben, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet. Daneben können einzelne Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 FGO klagebefugt sein[1]. Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein Gewinnfeststellungsbescheid indes nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft[2]. Insoweit lebt die bis zum Zeitpunkt der Vollbeendigung überlagerte Klagebefugnis der einzelnen Gesellschafter wieder auf. Eine Ausnahme gilt nur für Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein können[3]; denn ein solcher Gesellschafter kann nicht geltend machen, i.S. von § 40 Abs. 2 FGO in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Befugnis der Personengesellschaft, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Rechtsbehelfe gegen die Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen, ist hingegen mit deren Vollbeendigung erloschen. Die gesetzliche Prozessstandschaft geht auch nicht auf den Rechtsnachfolger der vollbeendeten Personengesellschaft über[4].
Eine Personengesellschaft erlischt durch Vollbeendigung auch in dem Fall, dass sie -wie hier- formwechselnd in eine GmbH umgewandelt wird[5]. Anders als bei einer rein formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft, bei der die bisherige Mitunternehmerschaft -identitätswahrend- in neuer Rechtsform weitergeführt wird[6], wird bei einer formwechselnden Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die bisherige Mitunternehmerschaft nicht fortgeführt.
Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall allein die ehemalige Kommanditistin klagebefugt. Nach Vollbeendigung der B-KG infolge ihrer formwechselnden Umwandlung in die B-GmbH ist deren Klagebefugnis nicht auf die durch den Formwechsel entstandene B-GmbH übergegangen. Die B-GmbH war aber auch als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin der B-KG, die anlässlich des Formwechsels auf die B-GmbH verschmolzen worden ist, nicht klagebefugt. Denn die ehemalige Komplementärin der B-KG war ausweislich der angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide nicht an Gewinn und Verlust der B-KG beteiligt und ist deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt selbst von der angefochtenen Feststellung betroffen (§ 40 Abs. 2 FGO). Mangels Klagebefugnis war die B-GmbH daher weder als Rechtsnachfolgerin der B-KG noch als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin der B-KG nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Dezember 202 – IV R 21/19
- vgl. hierzu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 11.04.2013 – IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Urteile vom 21.12.2017 – IV R 56/16, Rz 17; vom 08.11.2018 – IV R 38/16, Rz 26, m.w.N.; vom 21.12.2021 – IV R 13/19, Rz 19, m.w.N.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19[↩]
- z.B. BFH, Urteil vom 21.12.2017 – IV R 56/16, Rz 17, m.w.N.[↩]
- z.B. BFH, Beschluss vom 08.10.1998 – VIII B 61/98, BFH/NV 1999, 291, unter 1.c, m.w.N.[↩]
- dazu auch z.B. BFH, Urteile vom 08.10.1991 – VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324, unter 2.; in BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705, Rz 19; BFH, Beschluss vom 20.06.2012 – IV B 147/11, Rz 9 f.[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 03.08.2022 – IV R 16/19, Rz 34[↩]