Das Gesamtergebnis des Verfahrens – und die Überzeugung des Gerichts

Das Gericht entscheidet gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO nach seiner Überzeugung, die es aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat.

Das Gesamtergebnis des Verfahrens – und die Überzeugung des Gerichts

Hierzu zählen insbesondere

  • die Schriftsätze der Beteiligten,
  • ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie in einem etwaigen Erörterungstermin,
  • ihr Verhalten,
  • die den Streitfall betreffenden Steuerakten,
  • beigezogene Akten eines anderen Verfahrens,
  • vom Gericht eingeholte Auskünfte,
  • Urkunden und
  • die aufgrund einer ggf. durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Beweisergebnisse.
  • Auch offenkundige und gerichtsbekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen.

Hieraus folgt, dass das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen darf, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird[1].

Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt hingegen nicht bereits deshalb vor, weil das Finanzgericht den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen würdigt oder die Würdigung des Finanzgerichts fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich um materiell-rechtliche Fehler, nicht um einen Verfahrensverstoß[2].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Februar 2021 – VIII B 70/20

  1. vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 23.04.2020 – X B 156/19, BFH/NV 2020, 1077, Rz 10, 11; BFH, Beschluss vom 05.06.2020 – VIII B 38/19, BFH/NV 2020, 1267, Rz 3[]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 02.01.2019 – VIII B 131/18, BFH/NV 2019, 286, Rz 8; vom 24.04.2007 – VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521, m.w.N.[]