Offenbare Unrichtigkeiten

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler sowie Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler im Bereich der Willensbildung, Fehler bei der Auslegung oder

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Die fehlerhaft eingescannte Steuererklärung – und der nicht beachtete Systemhinweis

Sind vom Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung angegebene Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt worden, weil die Anlage S zur Einkommensteuererklärung versehentlich nicht eingescannt und die angegebenen Einkünfte somit nicht in das elektronische System übernommen wurden, liegt ein mechanisches Versehen und somit grundsätzlich eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 Satz 1

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Die Steuerbescheide im Steuerstrafverfahren

Legt das Strafgericht den Inhalt der in das Verfahren eingeführten Urkunden (hier: Steuerbescheide und Betriebsprüfungsbericht) dem Urteil zugrunde, ist es hierbei gleichwohl an die in den fraglichen Urkunden ausgedrückte steuerliche Bewertung der maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge durch die Finanzbehörden bzw. deren Bedienstete nicht gebunden. Vielmehr obliegt es dem zuständigen Strafgericht im

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Bescheidkorrektur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen (§ 129 Satz 2 AO). Offenbare Unrichtigkeiten i.S. von § 129 AO sind mechanische Versehen

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Änderungsbescheid – Bekanntgabe und Anfechtung

Der Bundesfinanzhof wäre -ebenso wie das Finanzgericht- nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO daran gehindert, den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid, soweit sich dieser gegen die Kläger richtet, aufzuheben, wenn er zu dem Ergebnis gelangte, dieser Bescheid sei wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe unwirksam. Die Aufhebung hätte dann zur Folge, dass

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Bekanntgabe eines Gewinnfeststellungsbescheids

Die Feststellungsbeteiligten sollen nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen. Die ordnungsgemäße Bekanntgabe an diese Person wirkt für und gegen alle Feststellungsbeteiligten (vgl. § 183 Abs. 1 Satz 5 AO). Bei Vorhandensein eines Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO ist auch keine

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Inhaltliche Bestimmtheit bei Erbschaftsteuerbescheiden

Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO) und die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der genauen Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände, Besteuerungszeiträume) besteuert werden sollen, für

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Absetzbarkeit von Steuerberaterkosten

Der Streit um die Abziehbarkeit privater Steuerberatungskosten geht in eine neue Runde. Seit wenigen Tagen ist das erste Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig, in dem darum gestritten wird, ob private Steuerberatungskosten weiterhin steuerlich geltendgemacht werden können. Hintergrund dieses Streits ist die Streichung des § 10 Absatz 1 Nr. 6 EStG durch

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