Der Bundesgerichtshof hat das Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren des Landgerichts Bonn bestätigt: Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt , Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte in den
LesenSchlagwort: Steuerhinterziehung
In dubio pro reo – auch vor dem Finanzgericht
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt. Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist kein Strafprozess. Es richtet sich nach der FGO. Dies gilt auch insoweit, als das Finanzgericht im Rahmen der Prüfung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß §
LesenUmsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen
Im Rahmen der Strafzumessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB handelt, das als vertypter
LesenSteuerhinterziehung – und die Steuerberechnung im Strafurteil
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche
LesenSteuerhinterziehung – und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Liegen Umstände vor, die eine tatsachenfundierte Schätzung orientiert an den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls als möglich erscheinen lassen, darf sich das Gericht nicht einer pauschalen, an Durchschnittswerten orientierten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bedienen. Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig , wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat,
LesenBeihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB , das eine Strafrahmenverschiebung eröffnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28
LesenSteuerhinterziehung durch Unterlassen – und der richtige Strafrahmen
Bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht handelt es sich, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschiedenen hat , um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, das eine Strafrahmenverschiebung
LesenUmsatzsteuerhinterziehung – und der Eintritt des Taterfolgs
Taterfolg der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ist – im Gegensatz zum Vergehen der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26c UStG – nicht die Nichtentrichtung geschuldeter Umsatzsteuer. Vielmehr besteht er im Verkürzen von Steuern oder im Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile für sich oder einen anderen.
LesenSteuerhinterziehung mit Abdeckrechnungen – und der Betriebsausgabenabzug
Betriebsausgaben wirken sich ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang aus, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden . Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen . Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der –
LesenDie gleichzeitig abgebenen Umsatzsteuervoranmeldungen – und die Steuerhinterziehung(en)
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das bloße zeitliche Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen, die rechtlich nicht miteinander verknüpft sind, in einem äußeren Akt Tateinheit i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB nicht begründen. Dem äußeren Vorgang des Versendens bzw. der sonstigen Übermittlung der Erklärung und deren Eingang bei
LesenScheinrechnungen – und die strafrechtliche Einziehung
Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart. Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft und damit mehr als
LesenUmsatzsteuerhinterziehung und Einziehung bei der GmbH
Die Steuerersparnisse kommen schon begrifflich allein der GmbH als Steuerschuldnern zugute, gegen die daher Dritteinziehungsanordnungen zu richten gewesen wären (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB), nicht hingegen auch deren Gesellschaftern oder Geschäftsführern. Insoweit darf auch nicht der abzuschöpfende Wert
LesenTabaksteuerhinterziehung – Sicherstellung und Einziehung
Für die Hinterziehung von Tabaksteuer hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt . Hintergrund ist die bei Verbrauchsteuern bestehende Korrelation zwischen
LesenBauabzugsteuer – verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?
Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist. Übermaßbesteuerung? Der Bundesfinanzhof ist nicht überzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine Übermaßbesteuerung zur Folge hat. Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3
LesenAnordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat
Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht . Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf
LesenDer Irrtum über die Steuerpflicht bei der Umsatzsteuerpflicht
Der Tatvorsatz der Angeklagten war im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesgerichshofs ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält sowie ihn auch verkürzen will bzw. die
LesenZigarettenschmuggel über den Rotterdamer Hafen
Die Verkürzung der Einfuhrabgaben bei der Einfuhr von Zigaretten über den Hafen Rotterdam in das Zollgebiet der Europäischen Union stellt eine Steuerhinterziehung (ggfs. in mittelbarer Täterschaft) gemäß 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 AO, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB dar. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer Indem die von dem
LesenUmsatzsteuerhinterziehung – und das Geständnis der Bruttoumsätze
Die Feststellungen über die von einem Unternehmer getätigten Umsätze können auf dessen Geständnis gestützt werden, wenn der Unternehmer den Umfang der Umsätze kennt . Dies war jedoch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bei dem Angeklagten B. im Gegensatz zum Mitangeklagten C. ersichtlich nicht der Fall. Während das Geständnis
LesenUmsatzsteuerhinterziehung – und ihre Vollendung
Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die
LesenDie nicht abgegebenen Steuererklärungen – und das bereits laufende Steuerstrafverfahren
Der Unternehmer ist steuerrechtlich nach § 149 Abs. 2 AO, § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet, bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31.05.des Folgejahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben. Die Strafbewehrung der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ist jedoch suspendiert worden, wenn das dem Unternehmer bekannt gegebene Steuerstrafverfahren auch Zeiträume betroffen
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