Bei der Bestimmung des Prüfungsortes handelt es sich auch dann um einen eigenständigen Verwaltungsakt, wenn sie mit der Prüfungsanordnung verbunden wird; sie muss daher auch angefochten werden.
Der Steuerpflichtige hat die zu prüfenden Unterlagen (§ 200 Abs. 1 Satz 2 …
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