Ein Lichtdesigner ist werkschaffend (im Sinne einschlägiger Doppelbesteuerungsabkommen) tätig, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk sodann vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen …
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