Das Finanzgericht kann auch dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, dass es die ihm angebotenen Zeugen nicht hört.
Die Rüge eines solchen Sachaufklärungsmangels muss zumindest
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),
- die angebotenen Beweismittel,
- die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in

















