Machen Sie die größten Fehler beim Freistellungsauftrag?

Mit einem Freistellungsauftrag kann man seine Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug befreien lassen. Und das kann sich lohnen. Immerhin geht es um 25 Prozent Kapitalertragssteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Allerdings machen noch immer Anleger Fehler beim Freistellungsauftrag und verschenken so Sparpotenziale. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Machen Sie die größten Fehler beim Freistellungsauftrag?
Andreas Hermsdorf  / pixelio.de
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Schätzen Sie Ihre Kapitalerträge richtig

Der Freistellungsauftrag darf die Summe von 801 € nicht überschreiten. Bei Eheleuten dürfen es 1.602 € sein (siehe auch: https://www.volkswagenbank.de/de/privatkunden/kundenservice/steuern_und_freistellung/freistellung_nv-bescheinigung.html). Es ist also wichtig, dass Anleger ihre Kapitalerträge pro Bank schätzen und die Geldbeträge entsprechend aufteilen. Folgende Stellen gehören zu den Kapitalerträgen:

  • Zinsen
  • Fondsausschüttungen
  • Kursgewinne
  • Dividenden

Wenn die Kapitalerträge zusammen über dem Freistellungsbetrag liegen, werden die Beträge automatisch an das Finanzamt abgeführt.

Beachten Sie die Geltungsdauer und die Änderungsbestimmungen

Jeder Freistellungsauftrag gilt ab dem 1.1. des Kalenderjahres. Eine Kündigung ist nur zum 31.12 möglich. Freistellungsaufträge können grundsätzlich unbefristet erstellt werden. Beachten Sie dabei, dass ein bestehender Auftrag nur gelöscht werden kann, wenn Sie einen neuen Freistellungsauftrag erteilen. Wenn Sie die Bankverbindung auflösen, wird der Freistellungsauftrag nicht automatisch gelöscht. Das müssen Sie separat machen. Andernfalls bleibt der ungenutzte Freibetrag bestehen.

Besonderheiten für Ehegatten

Soll ein gemeinschaftlicher Freistellungsantrag gestellt werden, muss dieser zunächst von beiden Partnern unterschrieben werden. Grundsätzlich besteht aber auch die Möglichkeit, dass jeder Partner separat einen Freistellungsauftrag für sich stellt. Freistellungsanträge auf Gemeinschaftskonten können grundsätzlich nur von beiden Lebenspartnern gestellt werden. Bei eingetragenen Lebensgemeinschaften ist keine Freistellung möglich.

M. Großmann  / pixelio.de
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Beachten Sie: Wenn sich aufgrund der Heirat der Name ändert, muss ein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden. Der alte verfällt in diesem Fall.

Was passiert bei einer Scheidung?

Teilen sich zwei Ehepartner einen Gemeinschaftsauftrag, muss dieser im Falle einer Scheidung aufgelöst und durch zwei Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Hierbei kann man auch angeben, ob die Beträge im Jahr der Trennung schon getrennt verrechnet werden sollen. Andernfalls bleibt die Zinsfreistellung noch bis zum 31.12. erhalten.

Eine Besonderheit gibt es, wenn einer der Ehepartner stirbt. In diesem Fall kann der Verbliebene im selben Jahr noch über den gesamten Sparerpauschbetrag für Ehepaare verfügen. Für die nächsten Jahre muss dann ein neuer Freistellungsantrag gestellt werden.

Vergessen Sie nicht die Steueridentifikationsnummer!

Seit 2011 müssen alle neuen Freistellungsaufträge über eine Steueridentifikationsnummer verfügen. Sie besteht aus elf Ziffern. Jeder deutsche Bundesbürger verfügt über eine solche persönliche Steuernummer. Sie wird allen gemeldeten Bürgern vom Bundeszentralamt zugeteilt. Man behält die Nummer ein Leben lang. Wenn Sie Ihre Nummer nicht aus dem Kopf wissen, sehen Sie einfach auf Ihrem letzten Steuerbescheid nach. Hier ist sie vermerkt.

An die Steuererklärung denken

Natürlich ist der Freistellungsauftrag immer erst einmal eine gute Möglichkeit, um Geld zu sparen. Manchmal sind mehrere Aufträge aber ungünstig auf verschiedene Kreditinstitute verteilt. Da kann es schnell passieren, dass eine Bank zu viel an das Finanzamt abführt. Wenn das der Fall ist, haben Sie noch immer eine Möglichkeit, sich Ihr Geld zurückzuholen. Geben Sie die betreffenden Beträge einfach in Ihrer Einkommenssteuererklärung an. Sie finden die Formularfelder im Bereich „Einkünfte aus Kapitalvermögen“.

Beachten Sie hierbei allerdings die geltenden Fristen. Die Steuererklärung muss bis zum 31. Mai eingereicht sein. Sonst ist sie ungültig. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Einkommenssteuer, sehen Sie einfach mal in unseren praktischen Ratgebern nach. Hier finden Sie mit Sicherheit eine Antwort, egal ob sich um Kindergeld, Abgeltungssteuer oder Vorabverwaltungsgebühr handelt.