Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen – im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern

Der BFH hat bereits mehrfach dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Einnahmen aus Kapitalanlagen, die Eltern an ihre minderjährigen Kindern unentgeltlich übertragen und in deren Namen bei der Bank angelegt haben, abweichend von der formalen zivilrechtlichen Gestaltung weiterhin den Eltern als wirtschaftlichem Inhaber der Kapitalforderungen zuzurechnen sind[1].

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen – im Verhältnis von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern

So bezieht das minderjährige Kind steuerrechtlich eigene Einkünfte, wenn die Guthabenforderung endgültig in das Vermögen des Kindes übergegangen ist. Voraussetzung für eine Zurechnung der Kapitalerträge beim Kind ist, dass alle Folgerungen gezogen werden, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dementsprechend müssen die Eltern das Guthaben wie fremdes Vermögen verwalten; sie dürfen es nicht wie eigenes Vermögen behandeln[2]. Ein wichtiges Indiz für die Behandlung wie fremdes Vermögen ist die konsequente Trennung der Vermögensbereiche der Kinder und der eigenen Vermögensbereiche[3]. Gegen eine Behandlung wie fremdes Vermögen sprechen daher die Abhebung von Kapital für die vorübergehende (oder endgültige) Verwendung zu eigenen Zwecken der Eltern, auch wenn das Geld zu einem späteren Zeitpunkt wieder den Kindern zu Gute kommt[4] oder die Verschiebung des Vermögens zwischen den Kindern[5]. Diese Rechtsprechung hat auch das Finanzgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Darüber hinaus ist auch geklärt, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalvermögen die Zurechnung der laufenden Erträge einer Kapitalanlage i.S. des § 20 des Einkommensteuergesetzes anhand des Innehabens wirtschaftlichen Eigentums nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgt. Dem zivilrechtlichen Gläubiger der Kapitalerträge sind diese nur dann zuzurechnen, wenn ihm neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch die Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle eingeräumt worden ist[6].

Allein der Hinweis der Eltern, dass das angelegte Kapital im Streitfall teilweise nicht von ihnen, sondern von Dritten stamme, so dass die zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Übertragung von Vermögen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht anwendbar sei, ist daher nicht ausreichend.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 3. März 2016 – VIII B 25/14

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 23.01.2007 – VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890[]
  2. vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1990 – VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, m.w.N.[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 30.03.1999 – VIII R 19/98, BFH/NV 1999, 1325[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1990 – VIII R 89/83, BFH/NV 1991, 28[]
  5. vgl. BFH, Urteil in BFH/NV 1999, 1325[]
  6. BFH, Urteile vom 26.01.2011 – VIII R 14/10, BFH/NV 2011, 1512; vom 29.03.2001 – IV R 71/99, BFH/NV 2001, 1251[]