Steuerliche Korrektur einer vertraglichen Gesamtkaufpreisaufteilung

Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist[1].

Steuerliche Korrektur einer vertraglichen Gesamtkaufpreisaufteilung

Die Frage, was eine den Gestaltungsmissbrauch kennzeichnende unangemessene rechtliche Gestaltung ist, entzieht sich einer allgemeinen Definition und lässt sich nur durch Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall feststellen[2].

Eine Kaufpreisaufteilung kann danach allenfalls dann zu einem Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO führen, wenn der gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG ermäßigt besteuerte anteilige Kaufpreis einen unangemessen hohen Anteil der Gesamtsumme ausmacht, da nur in diesem Fall der Gestaltungsmissbrauch der Steuerminderung dient.

Im vorliegenden Streitfall begehrt der Kläger jedoch unter Berufung auf einen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO die Erhöhung der auf seine Beteiligung an der X-GmbH entfallenden anteiligen Abfindungssumme (von jetzt 560.000 € auf 860.000 €). Der Kläger beansprucht somit gestützt auf das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 AO eine noch weitergehende Steuerminderung. Die Ableitung dieser Rechtsfolge aus § 42 AO ist ersichtlich nicht möglich.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Mai 2014 – VIII B 110/13

  1. ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 21.08.2012 – VIII R 32/09, BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16, unter II. 2.a aa; vom 12.07.2012 – I R 23/11, BFHE 238, 344, unter II. 2.b bb; vom 22.01.2013 – IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094, unter II. 2.a[]
  2. vgl. BFH, Entscheidungen vom 04.05.2012 – VIII B 174/11, BFH/NV 2012, 1330, unter 1.; vom 01.04.1993 – V R 85/91, – V R 86/91, BFH/NV 1994, 64, unter II.; in BFH/NV 2013, 1094, unter II. 2.a[]