Gewerbliche Einkünfte aus der Straßenprostitution

Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Gewerbliche Einkünfte aus der Straßenprostitution

Die materiell-rechtliche Auffassung des Finanzgerichts Köln[1], dass selbständig tätige Prostituierte gewerbliche Einkünfte erzielen, entspricht jedoch seit dem Bundesfinanzhof (GrS), Beschluss vom 20.02.2013 – GrS 1/12[2] der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ob die Prostitution auf der Straße oder an anderen Orten ausgeübt wird, ist für die Bestimmung der Einkunftsart ohne Bedeutung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – X S 15/22 (PKH)

  1. FG Köln, Urteil vom 18.08.2022 – 6 K 872/22[]
  2. BFHE 240, 282, BStBl II 2013, 441[]