Selbständig tätige Prostituierte erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die materiell-rechtliche Auffassung des Finanzgerichts Köln[1], dass selbständig tätige Prostituierte gewerbliche Einkünfte erzielen, entspricht jedoch seit dem Bundesfinanzhof (GrS), Beschluss vom 20.02.2013 – GrS 1/12[2] der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Ob die Prostitution auf der Straße oder an anderen Orten ausgeübt wird, ist für die Bestimmung der Einkunftsart ohne Bedeutung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Dezember 2022 – X S 15/22 (PKH)