Klagebefugnis bei einheitlich und gesonderter Feststellung

Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen.

Klagebefugnis bei einheitlich und gesonderter Feststellung

Klagen nicht alle von mehreren nach § 48 FGO Klagebefugten, müssen deshalb die übrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher klagebefugter Personen, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sind, zum Verfahren beigeladen werden[1].

Gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Mitunternehmerschaft kann -neben der Personengesellschaft in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 FGO)- nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO jeder Beteiligte hinsichtlich einer Frage, die ihn persönlich angeht, Klage erheben.

Betrifft der Bescheid Einkünfte im Zusammenhang mit einem Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, sind die Mitunternehmer persönlich betroffen, in deren Eigentum das betreffende Wirtschaftsgut steht[2].

Der -hier erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachte- Einwand des Finanzamtes, dass eine Rückstellung allenfalls im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten A bzw. B habe gebildet werden dürfen, rechtfertigt keine Beiladung der in den Streitjahren an der GmbH & Co. KG beteiligten Gesellschafter.

Denn nach ständiger Rechtsprechung[3] kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.

Die hier streitbefangenen Gewinnfeststellungsbescheide 2004 und 2005 sind jeweils nur insoweit angefochten, als sie die selbständige Feststellung des Gesamthandsgewinns -dem gegenüber die Höhe des Gesamtgewinns nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lediglich eine nicht selbständig anfechtbare Rechengröße darstellt[4]– in den Streitjahren betreffen. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Höhe des Gewinns oder Verlusts im Bereich des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters eine selbständige Besteuerungsgrundlage bilden kann[5], ist eine derartige Feststellung hier nicht im Streit. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass die Kommanditisten A und B gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO neben der GmbH & Co. KG klagebefugt sein könnten. Ihre Beiladung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO kommt somit nicht in Betracht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2017 – IV R 34/14

  1. z.B. BFH, Beschluss vom 20.02.2009 – IV R 61/06, m.w.N.[]
  2. z.B. BFH, Beschluss vom 20.02.2009 – IV R 61/06[]
  3. z.B. BFH, Urteil vom 28.05.2015 – IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797, Rz 17, m.w.N.[]
  4. z.B. BFH, Urteil vom 16.03.2017 – IV R 31/14, BFHE 257, 292, Rz 18[]
  5. dazu z.B. BFH, Urteil vom 10.02.1988 – VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544[]