Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i.S. des § 3 Nr. 58 EStG. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG für Arbeitgeberwohnbaudarlehen kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes …
Lesen


















