Schachtelstrafe und Rückwirkungsverbot

§ 8b Abs. 3 Satz 1 KStG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von 5 % der wegen § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien offenen Gewinnausschüttung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art.20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG. Der Bundesfinanzhof

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