Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG -wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft- die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht …
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