Auch nach der mit Wirkung zum 15.10.2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim Bundesfinanzhof maßgebend, nicht aber der -nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene- Eintritt der Rechtshängigkeit.

Gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG muss eine Entschädigungsklage spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Ausgangsverfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Ausgangsverfahrens erhoben werden.
Bis zur Anfügung des § 66 Satz 2 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 11.10.2016[1] trat die Rechtshängigkeit in finanzgerichtlichen Verfahren bereits mit Erhebung der Klage ein (§ 66 [Satz 1] FGO). Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in Entschädigungsklageverfahren maßgeblich[2].
Seit dem 15.10.2016 (Art. 10 des genannten Gesetzes vom 11.10.2016) bestimmt § 66 Satz 2 FGO, dass in Verfahren nach dem 17. Teil des GVG die Streitsache auch vor dem BFH erst mit Zustellung der Entschädigungsklage beim Beklagten rechtshängig wird.
Allerdings knüpft § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die Wahrung der Klagefrist nicht an den Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern bereits an den Zeitpunkt der „Klageerhebung“ an. Für die Klageerhebung wird in § 64 Abs. 1 FGO aber -durch das Gesetz vom 11.10.2016 unverändert- auf den Zeitpunkt der schriftlichen Einreichung der Klage bei Gericht abgestellt (demgegenüber ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 253 Abs. 1 ZPO auch für die Klageerhebung ausdrücklich erst die Zustellung beim Beklagten maßgebend). Der Bundesfinanzhof ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 FGO für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt[3]. Dies dient zudem der Rechtsklarheit, da im Fall der Abstellung auf die Rechtshängigkeit bei einem -wie hier- relativ langen Zeitraum zwischen dem Eingang der Entschädigungsklage beim BFH und der Zustellung der Klageschrift beim Beklagten ggf. im Einzelfall zusätzlich zu entscheiden wäre, ob die Zustellung i.S. des § 167 ZPO noch als „demnächst erfolgt“ angesehen werden könnte und daher die in dieser Vorschrift angeordnete Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage zu berücksichtigen wäre.
Damit beschränkt sich die Bedeutung des § 66 Satz 2 FGO zum einen auf die Hinausschiebung des Beginns des Laufs der Prozesszinsen und zum anderen auf den -in den Materialien zum Änderungsgesetz allein erwähnten- Umstand, dass die Entschädigungsgerichte nunmehr erst nach Einzahlung des erforderlichen Gerichtskostenvorschusses tätig werden müssen[4].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Juli 2017 – X K 3 -7/16; X K 3/16; X K 4/16; X K 5/16; X K 6/16; X K 7/16
- BGBl I 2016, 2222[↩]
- BFH, Urteile vom 19.03.2014 – X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39; und vom 25.10.2016 – X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 48[↩]
- angedeutet bereits im BFH, Urteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 48[↩]
- vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 06.07.2016, BT-Drs. 18/9092, 20 ff.[↩]








