Die Schätzung des Finanzgerichts – und der Bundesfinanzhof

Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen in Gestalt von Verstößen gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie behauptete materielle Rechtsfehler sind als Rügen einer falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich .

Ein darüber hinausgehender, …

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Klagerücknahme – unwiderruflich

Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht -etwa in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen- angefochten werden.

Die Rücknahme einer Klage ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und kann auch nicht …

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Bundesfinanzhof

Fristen im Finanzgerichtsverfahren – und das noch nicht zugeteilte "besondere elektronische Steuerberaterpostfach"

Steuerberatern steht seit dem 01.01.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, so dass sie in finanzgerichtlichen Verfahren seit diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente übermitteln müssen. Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung …

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Der nicht gehörte Zeuge

Das Finanzgericht kann auch dadurch gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, dass es die ihm angebotenen Zeugen nicht hört.

Die Rüge eines solchen Sachaufklärungsmangels muss zumindest

  • die ermittlungsbedürftigen Tatsachen (Beweisthemen),
  • die angebotenen Beweismittel,
  • die genauen Fundstellen (Schriftsatz oder Terminprotokoll), in
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Nichtzulassungsbeschwerde – und der schwerwiegende  Rechtsanwendungsfehler

In der Beschwerdebegründung muss bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes des schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers substantiiert dargelegt werden, weshalb die Vorentscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist .

Darzulegen sind insbesondere der schwerwiegende Fehler, seine Offensichtlichkeit, seine Entscheidungserheblichkeit sowie seine Korrekturmöglichkeit im Revisionsverfahren …

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