Die Revisionszulassung (§ 115 FGO) bzw. Zurückverweisung (§ 116 Abs. 6 FGO) wegen eines Verfahrensmangels setzt nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO voraus, dass die Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann. Das gilt auch im Falle der Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn diese nur einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte betrifft[1].

Die Entscheidung kann nicht auf dem Verfahrensmangel beruhen, wenn das Finanzgericht sie auf mehr als eine tragende Begründung gestützt hat, deren eine nicht mit zulässigen und begründeten Zulassungsrügen angegriffen wurde[2].
So auch in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall, in dem um eine Grundstücksbewertung gestritten wurde:
Das Finanzgericht hat seine Entscheidung nicht allein darauf gestützt, dass ein Einfamilienhaus vorliege. Das Finanzgericht hat zwar zunächst ausgeführt, dass die Einstufung als Einfamilienhaus zutreffend sei, dies aber dadurch ergänzt, dass nach Einschätzung des Sachverständigen -der das Finanzgericht insgesamt gefolgt ist- selbst bei einer Nutzungsmöglichkeit als Zweifamilienhaus die ortsübliche angemessene Monatsmiete des Gesamtobjekts nicht niedriger liege. Dies ist eine selbständig tragende Begründung. Der Wert des Nießbrauchrechts der Klägerin fiele damit nicht niedriger aus, wenn ein Zweifamilienhaus vorläge. Auf den Einheitswertbescheid, der im vorliegenden Verfahren ohnehin keine Bindungswirkung entfaltet, kommt es daher nicht an. Zulässige und begründete Zulassungsrügen, die sich auf diese von dem Sachverständigengutachten abgeleitete Feststellung[3] bezögen, hat die Klägerin nicht erhoben.
Lediglich ergänzend sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Aussage des Finanzgericht, die Frage des Einfamilienhauses sei „streitig“ geblieben (und nicht, wie die Klägerin vorträgt, „offen“ geblieben), offenkundig zutreffend ist und dass es in der Sache nicht überraschend sein kann, wenn das Finanzgericht einer der im Verfahren vertretenen Auffassungen folgt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – II B 38/20