Mit der Frage, ob das Finanzgericht den Akteninhalt missachtet habe, wird kein Verfahrensfehler dargelegt, wenn nicht sämtliche Aktenteile genau bezeichnet werden, die das Finanzgericht nach Ansicht des Klägers nicht berücksichtigt haben soll[1].
Unabhängig davon ist aber von der Sachverhaltsfeststellung zu unterscheiden die Würdigung des festgestellten Sachverhalts; das Finanzgericht verstößt regelmäßig nicht gegen seine Verpflichtung, nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, wenn es die vom Kläger geltend gemachten Tatsachen anders würdigt als der Kläger[2].
Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schätzung des Finanzgericht der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend, sondern eine nicht zur Zulassung der Revision führende Verletzung materiellen Rechts[3].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26. September 2017 – XI B 65/17