In einem finanzgerichtlichen Verfahren, das keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, ist eine bereits 13 Monate nach Eingang der Klage erhobene Verzögerungsrüge als verfrüht und damit als unwirksam anzusehen.
Weder aus dem Umstand, dass im Ausgangsverfahren eine Untätigkeitsklage erhoben wurde, noch aus …
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