Das Abrechnungsverfahren (§ 218 AO) und das auf einen Erlass abzielende Billigkeitsverfahren (§ 227 AO) stehen selbständig nebeneinander.
Deshalb muss das Billigkeitsverfahren nicht ausgesetzt werden, wenn geltend gemacht wird, Säumniszuschläge seien aus anderen Gründen bereits nicht entstanden .
Ebenso wenig …
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