Für eine als Kapitalanlage dienende, leer stehende Wohnungen besteht keine Zweitwohnungsteuerpflicht. Zweitwohnungsteuer darf für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.
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