Eine Kündigungsabfindung ist steuerpflichtig, unterliegt allerdings regelmäßig nur einer ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. Diese ermäßigte Besteuerung greift auch dann, wenn neben der Hauptzahlung ein geringfügiger Teil im vorangegangenen Jahr gezahlt wurde. Das Finanzgericht Köln sah in einem aktuellen …
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