Umsatzsteuerhinterziehung – Versuch oder Vollendung?

Steuerhinterziehung ist nicht lediglich ein Erklärungs-, sondern auch ein Erfolgsdelikt.

Umsatzsteuerhinterziehung – Versuch oder Vollendung?

Vollendung tritt erst ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat[1].

Gründet der Tatvorwurf wie hier in der Abgabe unrichtiger Voranmeldungen, tritt für Fälle der Steuervergütung der tatbestandliche Verkürzungserfolg erst aufgrund der gemäß § 168 Satz 2 AO erforderlichen Zustimmung der Finanzbehörde ein.

In den Konstellationen des § 168 Satz 1 AO ist die Steuerhinterziehung dagegen bereits mit der (unrichtigen) Anmeldung vollendet[2].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2015 – 1 StR 366/15

  1. BGH, Urteil vom 19.03.2013 – 1 StR 318/12, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Vollendung 3 mwN[]
  2. BGH aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.02.2014 – 1 StR 422/13, NStZ 2014, 335, 336; BGH, Beschluss vom 23.07.2014 – 1 StR 196/14, NStZ 2015, 282[]