Die Kündigung eines Vollmachtsvertrags erlangt nach § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn der Kläger als Steuerberater selbst …
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