Die leerstehende Wohnung als Kapitalanlage – und die Zweitwohnungsteuer

Für eine als Kapitalanlage dienende, leer stehende Wohnungen besteht keine Zweitwohnungsteuerpflicht. Zweitwohnungsteuer darf für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.

Die leerstehende Wohnung als Kapitalanlage – und die Zweitwohnungsteuer

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wurden die Kläger für ihre seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten („Betongeld“), von den beklagten Gemeinden Feldafing und Bad Wiessee zur Zweitwohnungsteuer herangezogen.

Im ersten Fall ist der Kläger Eigentümer einer 50 m² großen Wohnung in Feldafing, die bis 2004 von seiner Schwiegermutter bewohnt wurde und seit dem leer steht. Er selbst wohnt mit seiner Ehefrau etwa 300 m entfernt in einem eigenen Einfamilienhaus. Im zweiten Fall ist der Kläger seit 2001 – im Wege einer Erbschaft – Eigentümer einer knapp 70 m² großen Wohnung in Bad Wiessee, die seit dem leer steht und nur noch in kleinen Teilen möbliert ist; insbesondere fehlen Tisch und Betten.

Die Beklagten, die Gemeinde Feldafing bzw die Gemeinde Bad Wiessee, verlangte vom Eigentümer mit entsprechendem Bescheid Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2011 und die Folgejahre, die von den Eigentümern hiergegen erhobene Widersprüche blieben erfolglos. Auch ihre Klagen wurden vom Verwaltungsgericht München abgewiesen[1]. Dagegen hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Berufung der Kläger die Zweitwohnungsteuerbescheide auf[2]. Der nachgewiesene mehrjährige Leerstand einer Wohnung erschüttere, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, die Vermutung, diese werde zum Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten.

Auf die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen wurden dessen Urteile jetzt vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Zwar dürfe eine Gemeinde zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig sei. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen, auch wenn er sie nicht vermiete, durch objektive Umstände erhärten könne. Nach der fehlerfreien Gesamtwürdigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor; u. a. war in den betreffenden Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Oktober 2014 – 9 C 5.2013 – und 9 C 6.2013 –

  1. VG München, Urteile vom 19.04.2012 – M 10 K 11.4145 und M 10 K 11.3311[]
  2. BayVGH, Urteile vom 27.06.2014 – 4 B 13.592 und 4 B 12.2270[]