Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe

Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war – anders als ein entsprechender Pensionsanspruch der Witwe eines Arbeitnehmers – erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG anzusetzen. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.

Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe

Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören dazu grundsätzlich auch die Pensions- oder Rentenbezüge, die der überlebende Ehegatte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgrund einer zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung erhält[1]. Die Hinterbliebenenbezüge sind nur dann von der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgenommen, wenn die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis der Stellung eines Angestellten angenähert ist. Denn vertragliche Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers sind nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen[2].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Mai 2010 – II R 16/08

  1. vgl. BFH, Urteil vom 13.12.1989 – II R 31/89, BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325, zu der vergleichbaren Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1959[]
  2. vgl. BFH, Urteile in BFHE 159, 223, BStBl II 1990, 325; und vom 13.12.1989 – II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322; BFH, Beschluss vom 24.05.2005 – II B 40/04, BFH/NV 2005, 1571[]