Versicherungen sind wichtig, denn sie sichern die unterschiedlichsten Risiken des Lebens ab. Besonders bei den Krankenversicherungen sind viele Aspekte zu beachten, da sich die Gesetzeslage in den letzten Jahren geändert hat und sicher in Zukunft noch einiges zu berücksichtigen ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen schrumpft, Zusatzversicherungen decken die entstandenen Lücken ab. Besonders im Bereich des Zahnersatzes ist die Abdeckung über gesetzliche Krankenversicherungen verschwindend gering. Patienten bekommen im günstigsten Fall einen Festzuschuss von 70 % der Regelversorgung. Dieser deckt oft nur 20 % der tatsächlichen Kosten ab.

Die Lösung sind Zusatzversicherungen oder der Wechsel in eine private Krankenversicherung, deren Tarife ein breiteres Spektrum abdecken als die gesetzlichen Krankenkassen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem zu erwartenden Risiken und dürfen von den Kassen frei kalkuliert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine große Bandbreite an Tarifen. Die Kosten für diese Versicherungen schwanken stark. Es lohnt sich die Angebote der verschiedenen Versicherungen zu vergleichen und gezielt einen günstigen Tarif zu suchen.
Die Beiträge lassen sich nicht immer von der Steuer absetzen. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a EStG sind nur Beiträge abzugsfähig, die für ein gemäß des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs sozialhilfegleiches Versorgungsniveau nötig sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung lassen sich bis zur vollen Höhe von der Steuer abziehen, denn diese Versicherungen sichern genau das im Gesetz genannte Niveau ab.
Beiträge zu privaten Krankenversicherungen lassen sich nur zu dem Teil absetzen, die für eine Basisversorgung erforderlich ist. Tarife, die ein weit größeres Leistungsspektrum abdecken, lassen sich daher nicht in voller Höhe anrechnen. Wer von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechselt, muss also genau rechnen. Unter Berücksichtigung dieser steuerlichen Besonderheit erhöhen sich die Kosten der Tarife um den Anteil, der sich nicht absetzen lässt.
Zusatzverträge für Brillen oder Zahnersatz sind zusätzlich von der Einkommensteuer absetzbar. Aber es gilt eine Einschränkung. Im § 10 Absatz 4 EStG heißt es, dass Vorsorgeaufwendungen laut Absatz 1 Nummer 3 und 3a nur bis zu einer Höhe von 2 800 Euro abgesetzt werden können. Der Höchstbetrag reduziert sich auf 1.900 Euro, wenn Steuerpflichtige, ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben. Dies trifft auf alle versicherungspflichtigen Beschäftigten zu. Bei einer Zusammenveranlagung addieren sie die Höchstsätze der Partner.
In der Regel ist der Höchstbetrag durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beziehungsweise durch die Kosten für die Basisversorgung in privaten Krankenversicherungen ausgeschöpft. Nur in seltenen Ausnahmefällen besteht daher die Möglichkeit, die Kosten für Zusatzleistungen abzusetzen.




