Einkommensberechnung – Zum Verständnis zwischen Selbstständigen und unselbständig Erwerbstätigen

Immer noch herrscht unter breiten Teilen der Bevölkerung ein gewisses Unverständnis darüber, wie Selbständige und unselbständig Erwerbstätige ihre Steuern bezahlen.

Einkommensberechnung – Zum Verständnis zwischen Selbstständigen und unselbständig Erwerbstätigen

Grundsätzlich zahlt ein selbständig Erwerbstätiger Einkommenssteuer auf seine Jahreseinkünfte. Beim unselbständig Erwerbstätigen heißt diese Steuer die Lohnsteuer. Diese Begrifflichkeit ist voneinander zu trennen. Es geht jedoch primär um die Definition und den unterschiedlichen Sprachgebrauch. Wenn man sich die Höhe der Steuern ansieht, dann gibt es praktisch keinen Unterschied. Zumindest trifft dies auf die Steuerklassenzu, unter denen das Einkommen zu subsumieren ist. Die Berechnung der Steuer ist zum Teil sehr komplex. Am besten lässt man die Berechnung der Steuern einem Computer zu und hält sich damit nicht länger auf. Viel wichtiger ist aus Sicht eines Erwerbstätigen, dass man in eine niedere Steuerklasse fällt. Die niedere Steuerklasse ergibt sich durch eine Absenkung der Bemessungsgrundlage.

Die Berechnung der Steuer für beide Berufsgruppen

Der selbständig erwerbstätige Unternehmer kann seine Bemessungsgrundlage viel leichter absenken als ein Arbeitnehmer. Dies lässt sich anhand vieler Beispiele sehr gut durchrechnen. Als Unternehmer werden Sie zum Beispiel ein Auto benötigen, um Ihre Kunden zu besuchen. Wenn die Anschaffung des Autos betrieblich nachvollziehbar ist, dann ergibt sich daraus auch eine anerkannte Betriebsausgabe. Wenn Sie allerdings als Arbeitnehmer in einem Betrieb tätig sind, dann können Sie die Vorzüge nur durch die Übernahme der Kosten über die Firma lukrieren. Es handelt sich um eine völlig andere Ausgangsposition, die Sie aber auch in der Gesamtheit abschöpfen müssen. Zudem müssen Sie für ihren Wagen einen Sachbezug bezahlen.

Was kann betrieblich veranlasst abgesetzt werden?

Zum Überdruss spielt auch die Bemessungsgrundlage eine Rolle für die Bewertung des Autos. Die Berechnung erfolgt nämlich auf Basis eines zusätzlichen Betrages. Die Bemessungsgrundlage wird daher auch durch den bezahlten Sachbezug erhöht. Dadurch fallen sie in eine höhere Steuerklasse und bezahlen letztlich auch eine höhere Steuer. Als selbständig erwerbstätiger geht es bloß um den Nachweis der betrieblich veranlassten Fahrten. Im Zweifel werden 40 bis 50 Prozent angenommen, die ihrerseits beruflich gefahren wurden. Wenn die Fahrten zu einem geringeren Teil beruflich waren, können Sie also mehr absetzen als es tatsächlich dem Wert entsprach. Darauf aufbauend sollte aber nicht die Berufswahl entschieden werden.