Kirchensteuererstattung als rückwirkendes Ereignis

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass erstattete Kirchensteuer, in dem Umfang, in dem sie nicht mit gezahlter Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet werden kann (sog. Erstattungsüberhang), zur nachträglichen Kürzung der im Zahlungsjahr als Sonderausgabe berücksichtigten Kirchensteuer führt …

Lesen