Nach der jüngst geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhfos kommt ein Abzug der nachträglich aufgewendeten Schuldzinsen bei früheren wesentlichen Beteiligungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Betracht.
Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Ein Abzug der …
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