Berufsmusiker kann Kosten für ein häusliches Übungszimmer, das er zum Einstudieren von Musikstücken nützt, in voller Höhe steuerlich absetzen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht.

Das Finanzgericht Köln gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 € in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Das Finanzgericht Köln widersprach damit der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Er stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei:
Die für das sogenannte Übezimmer getätigten Aufwendungen stellen Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dar. Danach sind Betriebsausgaben alle diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Ein Musiker muss für sein Auftreten als Berufsmusikerin die darzubietenden Musikstücke einüben und insbesondere sein Musikinstrument – im Streitfall die Klarinette – ordnungsgemäß präparieren. Soweit der Musiker dies in dem Raum tut, tätigt er Aufwendungen, die durch seine Berufstätigkeit als Berufsmusiker veranlasst sind.
Der Abzugsfähigkeit der betreffenden Raumaufwendungen steht auch nicht die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG entgegen. Danach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Diese den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich bestimmter Räume gänzlich ausschließende oder im Wesentlichen einschränkende Regelung greift im Streitfall nicht ein, da ihre Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich das Vorliegen eines Arbeitszimmers, im Streitfall schon begrifflich nicht gegeben sind.
Der genutzte Raum stellt kein Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes und der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dar.
Danach ist der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d. h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient[1]. Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt[2].
Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzurechnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs u.a. auf als Lager-, Werkstatt-, Arztpraxis- und Ausstellungsraum genutzte Räume zu. Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Räumen im häuslichen Bereich abzugrenzen.
Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.
Aus dem Wesen des „häuslichen Arbeitszimmers“ folgt, dass seine Grenzen fließend sind und dass es Übergangsformen gibt. Der jeweilige Sachverhalt muss dem Typus eines Arbeitszimmers wertend zugeordnet werden. Entscheidend ist dabei, das sich aus den konkreten Verhältnissen ergebende Gesamtbild. Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich daher nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG nicht möglich, so sind weiterhin die von der Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer nahezu ausschließlich betrieblich veranlassten Nutzung gegenüber einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung zu berücksichtigen.
Das häusliche Arbeitszimmer ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist. Die Ausstattung mit einem Schreibtisch ist indessen nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig muss der Raum für die Verrichtung menschlicher Arbeit für eine gewisse Dauer hergerichtet sein. So kann etwa ein beruflich genutzter Archivraum, in dem Bücher, Akten und Unterlagen aufbewahrt, gesichtet und herausgesucht werden, der vorbereitenden und unterstützenden Erledigung gedanklicher schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dienen und dadurch Teilfunktionen erfüllen, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zukommen.
Andererseits sind Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit den Wohnräumen des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häuslicher Sphäre eingebunden sind. Aus diesem Grunde unterliegen etwa die Aufwendungen für ein Tonstudio im Wohnbereich des Steuerpflichtigen nicht der Abzugsbeschränkung, sofern der Raum zwar mit einem Schreibtisch zum Abfassen der Kompositionen möbliert, im Übrigen aber so eingerichtet und ausgestattet ist, dass ihm die technischen Einrichtungen sowie eventuelle Schallschutzmaßnahmen der Art und dem Umfang nach das Gepräge geben.
Die gleichen Maßstäbe gelten nach der Rechtsprechung auch für eine ärztliche Notfallpraxis, für einen Ausstellungsraum, für eine Werkstatt sowie für einen Lagerraum[3].
Im Streitfall ist der als Übezimmer genutzte Raum nicht als Arbeitszimmer im Sinne der von der Rechtsprechung geprägten Definition des Arbeitszimmers anzusehen.
Der betreffende Raum ist zwar seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre der Klägerin eingebunden. Er wird jedoch nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt. Vielmehr dient er ganz überwiegend dem Einstudieren von Musikstücken mittels Musikinstrumenten. Er ähnelt daher in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio, als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne.
Auch wenn der Musiker sich vor dem Einstudieren, dem Proben und Üben von Musikstücken mit dem Komponisten, dem zeithistorischen und musikwissenschaftlichen Hintergrund des betreffenden Stücks gedanklich, anhand von Literatur und Musikaufnahmen beschäftigt, so tritt dieser gedankliche Arbeitsprozess hinter den Schwerpunkt der Beschäftigung mit den Musikstücken, also hinter das Einstudieren, Proben und Üben der Stücke bei weitem zurück.
Auch die Erstellung und Präparierung der Mundstücke für die gespielte Klarinette stellt eine Arbeit dar, die eher zu einem Werkstattraum passt, als zu einem Arbeitszimmer im herkömmlich klassischen Sinne.
Darüberhinaus ist der genutzte Überaum auch nicht wie ein typisches häusliches Arbeitszimmer eingerichtet, also insbesondere nicht mit Büromöbeln, und insbesondere bildet auch kein Schreibtisch das zentrale Möbelstück dieses genutzten Raumes. Der auf den von ihr überreichten Fotos ersichtliche Tisch stellt nach Ansicht des Gerichts eine Art Sekretär dar, der nicht mit einem Schreibtisch in einem als Büroraum genutzten Arbeitszimmer gleichzustellen ist. Der Kläger hat insoweit auch nachvollziehbar dargelegt, dass auf diesem Tisch die Klarinetten-Mundstücke präpariert werden und sich in den Schubladen dieses Tisches die erforderlichen Rohlinge, also das zu bearbeitende Material sowie die hierzu erforderlichen Werkzeuge befinden.
Ist damit der als Übezimmer genutzte Raum weder seiner Ausstattung nach als Arbeitszimmer anzusehen und wird er auch seiner Funktion nach nicht als Arbeitszimmer genutzt, so kann er auch nicht als Arbeitszimmer im Sinne der von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs herausgearbeiteten Definition angesehen werden.
Die im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Musikstücke dargestellte gedankliche Beschäftigung mit dem Musikstück als solchem, seinem Komponisten, seiner musikwissenschaftlichen und historischen Einordnung stellt eine gewisse Vorarbeit dar, die jedoch hinter dem eigentlichen Musizieren und dem Erstellen der Klarinetten-Mundstücke zurücktritt. Die dargestellte Nutzung und die Funktion des betreffenden Raums als Übezimmer wird im Wesentlichen durch das Einüben der Stücke geprägt und nicht durch eine gedankliche oder geistige Arbeit bzw. Beschäftigung mit diesen.
Der Rechtsmeinung, dass auch kulturelle und musikalische Betätigungen durchaus dem Begriff des Arbeitszimmers und seiner Nutzung bzw. seiner Funktion gerecht werden, kann sich das Finanzgericht Köln nicht anschließen. Denn die Nutzung eines Raumes zum Einüben von Musikstücken und zur Präparierung des dabei benutzten Musikinstrumentes kann schon allein deshalb nicht dem von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geprägten Begriff des Arbeitszimmers gerecht werden, weil dieser Raum weder die typische Ausstattung mit einem Schreibtisch aufweist, noch typischerweise wie ein Büroraum genutzt wird. Das Übezimmer ähnelt damit bei wertender Betrachtungsweise eher einem Tonstudio und nicht dem Typusbegriff des Arbeitszimmers. Dass auch das Einstudieren von Musikstücken eine gedankliche und geistige Beschäftigung darstellt, kann daher allein nicht ausreichend sein, um die Typusvoraussetzungen des Arbeitszimmerbegriffs zu erfüllen.
Ist der als Übezimmer genutzte Raum nicht als Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG zu qualifizieren, kann auch nicht die dort vorgesehene Abzugsbeschränkung hinsichtlich der Betriebsausgaben für einen solchen Raum eingreifen.
Deshalb kann das Finanzgericht Köln dahingestellt sein lassen, inwieweit der als Übezimmer genutzte Raum letztendlich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit des Berufsmusikers darstellt.
Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Übezimmer in nennenswertem Umfang zu privaten Zwecken genutzt wird, kann der Abzug der Aufwendungen für das Übezimmer als Betriebsausgaben auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer privaten Mitveranlassung im Sinne des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Die geltend gemachten Aufwendungen für das Übezimmer sind damit im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 9 K 3882/09
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 19.09.2002 – VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; vom 20.11.2003 – IV R 30/03, BStBl II 2004, 775; vom 18.08.2005 – VI R 39/04, BStBl II 2006, 428; und vom 22.11.2006 – X R 1/05, BStBl II 2007, 304[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 16.10.2002 – XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; und vom 20.11.2003 – IV R 3/02, BStBl II 2005, 203[↩]
- so grundsätzlich BFH, Urteil vom 22.11.2006 – X R 1/05, a.a.O.[↩]




