§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt für einen Kindergeldanspruch der Eltern voraus, dass die Einkünfte und Bezüge der volljährigen, studierenden Tochter, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, nicht mehr als 7.680 € …
Lesen

















