Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes ist zu unterscheiden. Mit dem „Hausstand“ ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer -abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten- regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten[1]. Denn eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt[2].
Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen (Haupt)Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen[3]. Dementsprechend erfordert die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergibt. Indizien können sein, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen[4]. Dies gilt insbesondere auch bei beiderseits berufstätigen (kinderlosen) Eheleuten, die -wie vorliegend- jeweils am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen eine familiengerechte Wohnung unterhalten.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Mai 2015 – VI R 71/14
- BFH, Urteil vom 16.01.2013 – VI R 46/12, BFHE 240, 241, BStBl II 2013, 627, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 08.10.2014 – VI R 16/14, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511[↩]
- ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteile vom 22.02.2001 – VI R 192/97, BFH/NV 2001, 1111; vom 09.08.2007 – VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vom 28.03.2012 – VI R 87/10, BFHE 236, 553, BStBl II 2012, 800, und in BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 09.02.2015 – VI B 80/14, BFH/NV 2015, 675; und vom 06.08.2014 – VI B 38/14, BFH/NV 2014, 1904; jeweils m.w.N.[↩]




