Ausgleichszahlungen des Dienstherrn an Berufsfeuerwehrleute für unionsrechtswidrig zu viel geleisteten Dienst unterliegen der Einkommensteuer. Sie sind nicht als Schadensersatz steuerfrei.
Zu den -der Einkommensteuer unterliegenden- Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. …
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