Erteilt das Finanzgericht in einer mündlichen Verhandlung oder einem Erörterungstermin einen Hinweis, ist dessen konkreter Inhalt zumindest in gestraffter Form zu protokollieren. Nicht protokollierte Hinweise gelten grundsätzlich als nicht erteilt.
Gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 139 Abs. …
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