Nach § 171 Abs. 3 AO läuft eine Festsetzungsfrist, soweit vor ihrem Ablauf ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung gestellt wird, nicht vor der unanfechtbaren Entscheidung über diesen Antrag ab.

Als „Antrag“ i.S. des § 171 Abs. 3 AO sind nur solche Willensbekundungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörden außerhalb des in Folge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen. Die Abgabe gesetzlich vorgeschriebener Steuererklärungen gehört zur allgemeinen Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen und ist kein Antrag, selbst wenn die Veranlagung zu einer Steuererstattung führt[1]. Dagegen ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO[2]. Denn liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG für eine Veranlagung von Amts wegen nicht vor, sind die Finanzbehörden aufgrund der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs (§ 46 Abs. 4 Satz 1 EStG) an der Steuerfestsetzung gehindert. In einem solchen Fall ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 EStDV), sondern lediglich berechtigt, eine Steuererklärung einzureichen[3].
„Gestellt“ ist ein Antrag, wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht. Für den Zugang des Antrags gelten die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen entsprechend[4].
Die Ablaufhemmung, die ein Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG auslöst[5], wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Steuerpflichtige zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet war[6].
Kommt trotz der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in Betracht, besitzt die Einkommensteuererklärung einen doppelten Zweck. Mit ihr erfüllt der Steuerpflichtige einerseits seine Erklärungspflicht nach § 56 Satz 2 EStDV. Andererseits stellt er mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gleichzeitig einen Antrag i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, wenn die Veranlagung nicht gemäß § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG von Amts wegen durchzuführen ist. Da der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG, der (nur) durch Abgabe einer (wirksamen) Einkommensteuererklärung gestellt werden kann[7], die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 3 AO auslöst, ist das Finanzamt dem Grunde nach verpflichtet, den Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer zu veranlagen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2017 – VI R 43/15
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 20.01.2016 – VI R 14/15, BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380; BFH, Urteil vom 28.08.2014 – V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, m.w.N.[↩]
- Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 171 AO Rz 25; Paetsch, a.a.O., AO § 171 Rz 27[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 233, 311, BStBl II 2011, 746[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380, m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 252, 396, BStBl II 2016, 380; ebenso Banniza in HHSp, § 171 AO Rz 25; Paetsch, a.a.O., § 171 AO Rz 27[↩]
- insoweit im Ergebnis a.A. Paetsch, a.a.O., § 171 AO Rz 27[↩]
- dazu BFH, Urteil vom 22.05.2006 – VI R 15/02, BFHE 214, 137, BStBl II 2007, 2[↩]








