Unter folgenden Gesichtspunkten hat der Bundesfinanzhof die Besteuerung der Klägerin beurteilt, die für Touristen mit Kraftomnibussen Stadtrundfahrten in einer Stadt und deren Umgebung ausführt:
- Auch wenn die Beförderung von Personen wie bei Stadtrundfahrten – dem Freizeit- oder Tourismusverkehr dient, sind




















