Ein Anscheinsbeweis dafür, dass sich der Mandant und sein Vater bei entsprechender Aufklärung gegen die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts und für eine Versorgungszahlung als dauernde Last entschieden hätten , besteht nicht. Denn wegen der erheblichen rechtlichen Unterschiede, insbesondere im Blick auf …
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