Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz. Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher Anteile vereinnahmt, gehören dazu nicht.

Nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Gewinne aus der Veräußerung u.a. eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz.
Erfasst werden hiernach von der Steuerfreistellung (nur) Anteile an einer Körperschaft, Rechte zum Bezug entsprechender Anteile hingegen nicht. Das hat der Bundesfinanzhof durch sein Urteil vom 23. Januar 2008[1] –in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis[2]— entschieden und daran hält er uneingeschränkt fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf dieses Urteil verwiesen; es ist –ebenfalls in Übereinstimmung mit der zitierten Verwaltungspraxis– auch für die hier interessierende Frage einschlägig, ob die als Entgelt für die Optionsbegebung vereinnahmten Stillhalterprämien in die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 einzubeziehen sind.
Ausschlaggebend für jene Entscheidung war vor allem, dass Bezugsrechte bereits dem Regelungswortlaut nach nicht Gegenstand der Freistellung i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 2002 sind. Für die im Streitfall in Rede stehenden Optionsrechte gilt dasselbe: Optionen sind weder in Gestalt von Ankaufs- noch von Verkaufsausübungsrechten „Anteile“ im vorgenannten Sinne. Sie können damit auch nicht Gegenstand der erfassten Veräußerungsgewinne sein. Hätte der Gesetzgeber solche Rechte in den Regelungsbereich des § 8b KStG 2002 einbeziehen wollen, dann wäre es ein Leichtes gewesen, das zum Ausdruck zu bringen, nicht anders als in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG 2002, wonach Anwartschaften auf einschlägige Beteiligungen ausdrücklich in den steuerbaren Bereich aufgenommen werden. Eine solche Anwartschaft soll auch eine schuldrechtliche Option auf den Erwerb einer Beteiligung (Call-Option) sein können, wenn und soweit sie die wirtschaftliche Verwertung des bei der Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachses an Vermögenssubstanz ermöglicht[3]. Es mag dahinstehen, ob dem uneingeschränkt beizupflichten ist[4]. Jedenfalls fehlt für § 8b KStG 2002 die erforderliche tatbestandliche Anknüpfung.
Wie schon bei den Bezugsrechten gebietet der Regelungssinn des § 8b Abs. 2 KStG 2002 auch für Optionsrechte nichts anderes. Denn die Rechtfertigung für die (uneingeschränkte und typisierende) Freistellung des Veräußerungsgewinns im sog. Halbeinkünftesystem liegt darin, dass der Gewinn im wirtschaftlichen Ergebnis gewissermaßen aufgesummt an die Stelle der anderweitig verdienten oder zukünftig „verdienbaren“ Dividenden tritt[5]. Bei davon zu unterscheidenden Bezugs- ebenso wie bei Optionsrechten fehlt es daran aber, weil diese jedenfalls unmittelbar keine entsprechenden Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 beim Anteilseigner auszulösen vermögen (siehe dazu jetzt auch § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG 2008). Nur für entsprechend qualifizierte Anteilsrechte und deren Veräußerung hat der Gesetzgeber vermittels des § 8b KStG 2002 die andernfalls drohende wirtschaftliche Doppelerfassung jedoch beseitigt, für weitere Rechtspositionen, bei denen „abstrakt“[6] und allenfalls mittelbar eine derartige Belastung droht –aber keineswegs zwingend ist, beispielsweise dann, wenn das Optionsrecht nicht ausgeübt wird und deswegen verfällt–, hingegen nicht. Die gesetzgeberische Entscheidung ist auch dann hinzunehmen, wenn aus rechtspolitischer Sicht eine weiter gehende Befreiung vorstellbar wäre[7].
In Anbetracht dessen kommt es für die Frage der Steuerfreistellung auf die handels- wie steuerbilanzielle Behandlung von Optionsrechten[8], insbesondere ihre Qualifizierung als Anschaffungskosten, nicht an, ebenso wenig wie auf die Besteuerung sog. Stillhaltergeschäfte nach Maßgabe von § 22 Nr. 3 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002[9]. Es ist gleichermaßen unbeachtlich, dass Veräußerungsgewinne i.S. von § 8b Abs. 2 KStG 2002 nicht anders als beispielsweise bei § 17 EStG 2002 nach allgemeinen Grundsätzen ermittelt werden und dass sich im Rahmen jener Ermittlung auch die Stillhalterprämien auswirken mögen. Ausschlaggebend ist allein, dass die Einräumung von Optionsrechten keinen entsprechenden Veräußerungsvorgang darstellt und dass Stillhalterprämien in die deshalb insoweit maßgebende Gewinnermittlung nicht einzubeziehen sind[10].
Damit erübrigen sich Überlegungen, ob es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen handelt, auf welches § 8b Abs. 2 KStG 2002 wegen der in Abs. 7 der Vorschrift enthaltenen Ausnahmen und unter den dort bestimmten Voraussetzungen ohnehin keine Anwendung findet. Dafür könnte sprechen, dass die Klägerin die von ihr nach eigener Darstellung aus dem Verkauf ihres Grundbesitzes resultierenden liquiden Mittel nur für einen begrenzten Zeitraum –nämlich den vierjährigen Rücklagenzeitraum nach Maßgabe von § 6b EStG 2002– in Kapitalanteile investiert und diese Anteile sämtlich im Umlaufvermögen erfasst (und damit möglicherweise zur Erzielung eines „kurzfristigen Eigenhandelserfolgs“ i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 erworben) hat[11].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. März 2013 – I R 18/12
- BFH, Urteil vom 23.01.2008 – I R 101/06, BFHE 220, 352, BStBl II 2008, 719[↩]
- BMF, Schreiben in BStBl I 2003, 292, Tz. 24[↩]
- BFH, Urteil vom 19.12.2007 – VIII R 14/06, BFHE 220, 249, BStBl II 2008, 475[↩]
- anders z.B. Gosch in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 17 Rz 17, m.w.N.; differenzierend Bogenschütz in Spindler/Tipke/Rödder [Hrsg.], Steuerzentrierte Rechtsberatung, Festschrift für Harald Schaumburg, 2009, S.209 ff., 222, 232; Dinkelbach, Recht der Finanzinstrumente 2012, 270, 274 f.[↩]
- vgl. dazu Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 1, m.w.N.[↩]
- so Dinkelbach, ebenda[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 220, 352, BStBl II 2008, 719[↩]
- vgl. dazu auch BFH, Urteil in BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126[↩]
- s. dazu z.B. BFH, Beschluss vom 25.05.2010 – IX B 179/09, BFH/NV 2010, 1627; aufgehoben durch BVerfg, Beschluss vom 11.10.2010 – 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296[↩]
- ebenso z.B. Schmid/Renner, DStR 2005, 2059, 2060 f.; anders z.B. Herzig, Der Betrieb 2003, 1459, 1462; Rödder/Schumacher, DStR 2003, 909, 912; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 117; Hahne, Steuern und Bilanzen 2008, 181, 184 ff.; Häuselmann, Die Unternehmensbesteuerung 2008, 391, 400; Helios/Niedrig, DStR 2012, 1301; differenzierend Dötsch/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 82: Einbeziehung nur bei Optionsausübung, nicht aber bei Optionsverfall[↩]
- s. dazu z.B. BFH, Urteile vom 14.01.2009 – I R 36/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; vom 12.10.2011 – I R 4/11, BFH/NV 2012, 453, und vom 26.10.2011 – I R 17/11, BFH/NV 2012, 613[↩]





