Bei der Auslegung des Klagebegehrens ist zunächst die prozessuale Selbständigkeit der in einem Feststellungsbescheid enthaltenen einzelnen Feststellungen zu beachten.

Die Klage gegen einen Feststellungsbescheid kann verschiedene Ziele verfolgen.
Ein Feststellungsbescheid fasst (in einem Verwaltungsakt) einzelne Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zusammen, die -soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten und eines rechtlich selbständigen Schicksals fähig sind- selbständiger Gegenstand des Klagebegehrens sein können[1].
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Feststellung des verrechenbaren Verlusts i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ein gegenüber der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179 Abs. 1 und Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO selbständiger Verwaltungsakt ist, der ebenfalls alleiniger und selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens sein kann[2].
Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltungsakte gemäß § 15a Abs. 4 Sätze 5 und 1 EStG formell in einem Bescheid miteinander verbunden werden[3].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. August 2015 – IV R 41/12
- vgl. z.B. BFH, Urteile vom 01.07.2010 – IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246; und vom 16.04.2015 – IV R 44/12, BFH/NV 2015, 1085[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 03.02.2010 – IV R 61/07, BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942; und in BFHE 248, 144, m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteile in BFHE 229, 94, BStBl II 2010, 942, und in BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532[↩]







