Ein (zukünftiger) Vermieter darf aus den Herstellungskosten einer in den Jahren 1993 und 1994 errichteten und steuerpflichtig vermieteten Sporthalle den Vorsteuerabzug geltend machen, entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Ob der Leistungsempfänger ein Grundstück i.S. des § 9 Abs. 2 UStG 1993 ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, richtet
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