Wie der Europäische Gerichtshof jetzt in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat, verstößt das deutsche Eigenheimzulagengesetz gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG, soweit § 2 Abs. 1 Satz 1 des EigZulG in seiner durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung die Gewährung der Eigenheimzulage an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilien unabhängig davon ausgeschlossen hat, ob dort eine vergleichbare Förderung beansprucht werden kann.

Damit können auch Grenzpendler, die in Deutschland arbeiten, aber im benachbarten Ausland wohnen, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Eigenheimzulage beantragen, ebenso auch Deutsche, die etwa bei internationalen oder europäischen Behörden tätig sind.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Januar 2008 – C-152/05




