Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender Kunst ist bei einem maßgeblichen Eigeninteresse des Stifters ausgeschlossen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der …
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