Beim Verbringen der unversteuerten und unverzollten Zigaretten nach Deutschland durch andere Personen zu gewerblichen Zwecken wird jeweils Tabaksteuer verkürzt (§ 370 Abs. 1 AO), weil an den Zigarettenpackungen entgegen § 17 Abs. 1 TabStG bzw. für die vor dem 1.04.2010 …
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