Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente unterliegt bei einem Rentenbeginn in 2005 oder früher der Besteuerung mit 50% (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG), entschied jetzt das Finanzgericht Düsseldorf.
Zu den in § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG bezeichneten …
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