Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt bei einem Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern Wohnungen überlässt und Nebenkosten (z.T.) nicht erhebt, eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche …
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