Grundsteuerpflicht der privaten Entsorger

Grundbesitz der öffentlichen Hand ist von der Grundsteuer befreit, § 3 GrStG. Diese Befreiung gilt jedoch nicht für ein Grundstück, das eine Kommune einem privaten Unternehmer zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben zur Nutzung überlässt.

Grundsteuerpflicht der privaten Entsorger

In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Stadt im Rahmen einer „funktionalen Privatisierung“ die Abwasserbeseitigung auf eine GmbH übertragen und dieser ein Grundstück, auf dem sich Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden, überlassen. Als Schuldnerin der Grundsteuer gemäß § 10 Abs. 2 GrStG beanspruchte die GmbH nun die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG, weil der Stadt die Abwasserbeseitigung nach wie vor gesetzlich als Pflichtaufgabe zugewiesen sei und diese das Grundstück der GmbH in Ausübung dieser hoheitlichen Aufgabe überlassen habe.

Diesem Argument ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung fehlt es nach der funktionellen Privatisierung der Abwasserbeseitigung an der von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG vorausgesetzten Identität von Grundstückseigentümer und ummittelbar Nutzendem. Eigentümerin des Grundstücks ist die Stadt, während das Grundstück von der GmbH und damit von einem anderen Rechtsträger unmittelbar zur Abwasserbeseitigung genutzt wird. Der Stadt ist die Tätigkeit der GmbH auch nicht als eigene Aufgabenwahrnehmung zuzurechnen. Diese Auslegung ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch verfassungsgemäß weil die öffentliche Hand nur dann mit der erforderlichen Sicherheit vom Faktor „Grundsteuer“ entlastet wird, wenn sie das Grundstück selbst für die hoheitliche Aufgabe nutzt; der Zusammenhang zwischen Aufgabe und Grundsteuerlast ist aber geschwächt, wenn die öffentliche Hand die hoheitliche Aufgabe und insoweit die Kostenverantwortung auf Private überträgt.

Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat Bedeutung für alle Sachverhalte, bei denen die öffentliche Hand Private mit der Durchführung von Hoheitsaufgaben beauftragt und diesen hierfür Grundstücke zur Verfügung stellt. Für den umgekehrten Fall, dass ein Privater sein Grundstück im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft der öffentlichen Hand für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlässt und die Übertragung auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist, weicht der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG vom Identitätserfordernis ab und gewährt auf diese Weise die Steuerbefreiung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Dezember 2009 – II R 29/08