Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist der Zufluss des Bezugs beim Gesellschafter unbeachtlich.
Die vGA setzt lediglich die Eignung der bei der Körperschaft eingetretenen Unterschiedsbetragsminderung voraus, beim Gesellschafter einen sachlich …
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